Bezirk Uentrop lehnt die Einrichtung einer Fahrradstraße ab

Veröffentlicht von Walter am

Leserbrief zum Artikel “Nein zur Fahrradstraße – Bezirksvertreter lehnen die Einrichtung auf dem Kirchweg ab” im Westfälischen Anzeiger vom 29.02.2024

Die Stadtverwaltung will den Kirchweg zwischen Ostwennemarstraße und Brandheide zur Fahrradstraße machen, doch die Bezirksvertretung Uentrop lehnt das nach kurzer Diskussion ab. „Wir belassen es erst einmal so“, wird Bezirksbürgermeister Björn Pförtzsch zitiert. Begründet wird dies damit, dass die Autofahrer die Regeln einer Fahrradstraße nicht kennen und deshalb zu schnell fahren. Wie ist das zu verstehen? Mit dieser doch recht merkwürdigen Begründung könnte man überhaupt keine Fahrradstraßen mehr einrichten, weil ältere Verkehrsteilnehmer die Regeln der Straßenverkehrsordnung nicht kennen. Diese müssten mit einer solchen Begründung auch keinen Abstand von 1,5 m beim Überholen von Fahrrädern einhalten oder das Überholverbot für einspurige Fahrzeuge beachten?

Der ADFC unterstützt die Stadtverwaltung bei der Einrichtung der Fahrradstraße, zumal ein Teilstück des Kirchwegs Teil der Fahrradhauptroute nach Braam-Ostwennemar ist. Mit dem Austausch der Schilder ist es jedoch nicht getan. Fahrradstraßen müssen deutlich als solche erkennbar sein. Dazu hat die Arbeitsgemeinschaft fahrradfreundlicher Städte AGFS NRW einen ausführlichen Leitfaden herausgegeben, der anschaulich beschreibt, wie Fahrradstraßen durch Markierungen und bauliche Maßnahmen gestaltet werden können. Nach der Einrichtung können auch Banner mit den Regeln für eine Fahrradstraße hilfreich sein, wie sie auf der Heithofer Allee oder jüngst auf der Ursulastraße eingesetzt wurden.

Darüber hinaus ist der Kirchweg Zufahrt zu zwei Schulen, der Erlenbachschule und der Schule im grünen Winkel. Diese Schulen sollten prüfen, ob die Einrichtung einer Schulstraße, d.h. die Sperrung für den motorisierten Durchgangsverkehr während der Bring- und Abholzeiten, sinnvoll ist. Der ADFC unterstützt die Schulgemeinschaft auf Wunsch dabei.

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Westfälische Anzeiger


Welche Regeln gelten auf Fahrradstraßen

In Deutschland gelten auf Fahrradstraßen folgende Regeln:

Vorrang:

  • Radfahrer haben Vorrang. Das bedeutet, dass sie die Fahrbahn ungehindert nutzen dürfen und andere Fahrzeuge sie weder behindern noch gefährden dürfen.
  • Andere Fahrzeuge dürfen Fahrradstraßen nur befahren, wenn dies durch Zusatzzeichen erlaubt ist. Dies kann zum Beispiel für Anlieger, Lieferanten oder in einer bestimmten Fahrtrichtung (Einbahnstraße) der Fall sein.
  • Fußgänger dürfen Fahrradstraßen ebenfalls nutzen, müssen sich aber an den Rand der Fahrbahn halten.

Geschwindigkeit:

  • Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h. Dies gilt für alle Fahrzeuge, die die Fahrradstraße befahren dürfen.
  • Radfahrer dürfen nebeneinander fahren, auch wenn dadurch die Geschwindigkeit anderer Fahrzeuge behindert wird.

Parken:

  • Parken ist in Fahrradstraßen grundsätzlich erlaubt, sofern keine Beschilderung dies verbietet oder einschränkt.
  • Parkende Autos dürfen den Radverkehr nicht behindern.

Weitere Regeln:

  • Rechts vor Links gilt auch für Radfahrer.
  • Das Halten und Parken auf der Fahrbahn ist verboten.
  • Das Telefonieren während der Fahrt ist ohne Freisprecheinrichtung verboten.
  • Beim Überholen von Fahrrädern ist der Abstand von 1,5 m einzuhalten


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