Grünpfeil für Radverkehr auf der Münsterstraße

Veröffentlicht von Walter am

Anregung nach § 26 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

mit diesem Schreiben beantrage ich die Verkehrsampel an der Münsterstraße Richtung Norden vor der Kreuzung zur Heessener Straße um das Verkehrszeichen 721 (Grünpfeilschild mit Beschränkung auf den Radverkehr) zur ergänzen.

Begründung

VZ 721 (Grünpfeilschild mit Beschränkung auf den Radverkehr)

Mit der Novellierung der Straßenverkehrsordnung (StVO) im Jahr 2020 wurde das Verkehrszeichen 721 (Grünpfeilschild mit Beschränkung auf den Radverkehr) neu eingeführt. In der Stadt Hamm gibt es dieses Zeichen m. W. noch nicht mit der Begründung, erst auf die Veröffentlichung der entsprechenden Verwaltungsvorschriften der StVO zu warten, damit das Zeichen auch rechtssicher verwendet werden kann. Die Einführung des VZ wäre aber schon seit 2020 möglich gewesen, da das Land NRW nicht auf Überarbeitung der Verwaltungsvorschriften warten und den Straßenverkehrsbehörden bei der Anwendung der Verkehrszeichen sofort die nötige Handlungssicherheit geben wollte. Dazu wurden in Abstimmung mit den Bezirksregierungen und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW schon im Mai 2020 landesweite Anordnungsvoraussetzungen definiert, die eine rechtssichere Einführung des Verkehrszeichens 721 ermöglichten.

Inzwischen sind am 22.11.2021 die neuen Verwaltungsvorschriften zur StVO in Kraft getreten, die auch die Verwendung des VZ 721 regeln.

Im konkreten Fall muss bei Rotlicht sowohl der rechtsabiegenden Radverkehr zur Heessener Straße als auch der geradeaus verlaufenden Radverkehr warten. Der geradeaus verlaufenden Radverkehr muss dann hinter der betroffenen Ampel zusätzlich noch einmal auf Grünlicht warten, um die Heessener Straße überqueren zu können. Das bedeutete ggf. eine deutliche längere Wartezeit bei der Weiterfahrt auf der Münsterstraße für Radfahrende.

Insofern wird die Ampel für Radfahrende nur zum Schutz der Fußgänger benötigt, die die Münsterstraße überqueren. Das ist aber kein Problem, da beim Grünpfeil angehalten werden muss und der Radfahrende nur weiterfahren darf, wenn er keine anderen Verkehrsteilnehmer behindert (§37 der StVO).

Ich gehe davon aus, dass viele Radfahrende das Rotlicht an dieser Stelle missachten, die Anbringung des VZ 721 würde damit auch zu einer höheren Rechtssicherheit beitragen.

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