Poller, Sperrpfosten und Umlaufsperren auf Radwegen
Erlass des MUVN zu Verkehrseinrichtungen und Verkehrshindernisse auf Verkehrsflächen, auf denen Radverkehr zugelassen ist
Poller, Sperrpfosten und Umlaufsperren sind für Radfahrende echt ein Ärgernis. Die Stadt Hamm hat seit 2021 schon sehr viele Umlaufsperren abgebaut, was das Radfahren komfortabler macht. Oft sind Umlaufsperren durch Sperrpfosten ersetzt worden, aber auch diese sind nicht unproblematisch, gerade wenn in Gruppen gefahren wird.
Jetzt hat das Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MUVN) einen Erlass veröffentlicht, der sich an die Bezirksregierungen richtet und die Anordnung von solchen Verkehrseinrichtungen behandelt. Insbesondere wird auf Schranken, Sperrpfosten und Absperrgeländer eingegangen. Die zentrale Botschaft lautet, dass diese Einrichtungen nur dann angeordnet werden dürfen, wenn eine qualifizierte Gefahrenlage besteht. Der Fokus liegt auf der Sicherheit des Radverkehrs, wobei auf mögliche Kollisionen und Stürze bei schlechter Sichtbarkeit hingewiesen wird.
Im Erlass heißt es: ”Die o. g. Einrichtungen bergen oftmals eine erhebliche Kollisionsgefahr, wenn sie sich auf Verkehrsflächen befinden, auf denen Radverkehr zugelassen ist, und somit umfahren werden müssen. Aufgrund ihrer begrenzten Sichtbarkeit gilt dies insbesondere bei schlechten Lichtverhältnissen und für Sperrpfosten und Poller. Wenn Radfahrende in Gruppen unterwegs sind, besteht die Gefahr, dass Sperrpfosten oder Poller übersehen werden und es zu Stürzen mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden kommt.”
Insbesondere Alleinunfälle durch Anprall an Poller werden in den Polizeistatistiken nicht erfasst, so dass die tatsächliche Häufigkeit kaum bekannt ist.
Die örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden werden aufgefordert, vorhandene Verkehrseinrichtungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu entfernen. Im Fall neuer Einrichtungen wird empfohlen, auf den Einsatz solcher Verkehrshindernisse im unmittelbaren Verkehrsraum von Radverkehrszonen zu verzichten. Sollte deren Anordnung dennoch notwendig sein, sollten sie hinreichend gekennzeichnet und leicht umfahrbar sein.
Der Erlass enthält detaillierte Anweisungen zur Anordnung und Kennzeichnung von Verkehrseinrichtungen. Besonders beachtet werden dabei Fahrräder für Menschen mit Behinderungen, Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhängern. Eine Befreiung von bestimmten Vorschriften für dauerhafte Anordnungen des Zeichens 600 (Sperrpfosten) wird erteilt, unter Berücksichtigung von § 46 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Der Erlass listet auch Ausnahmen von den Regelungen für bestimmte Verkehrseinrichtungen und -situationen auf.
Die Bezirksregierungen werden gebeten, den Erlass an alle zuständigen Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden weiterzuleiten, um eine flächendeckende Umsetzung der Anweisungen sicherzustellen.
Wann sind Sperrpfosten und Sperren nicht erlaubt?
Hier sind die Situationen, unter denen die Anordnung von Sperrpfosten nicht erlaubt ist:
1. Fehlende rot-weiße Kennzeichnung: Sperrpfosten müssen rot-weiß gestreift sein, um als anordnungsfähige Verkehrseinrichtungen zu gelten. Wenn die Sperrpfosten nicht rot-weiß gestreift sind, handelt es sich um Straßenzubehör.
2. Gefährdung des Radverkehrs: Insbesondere auf Verkehrsflächen, auf denen Radverkehr zugelassen ist, dürfen Sperrpfosten nicht angeordnet werden, wenn sie aufgrund ihrer niedrigen Silhouette eine Gefährdung für den Radverkehr darstellen. Die schlechte Erkennbarkeit bei schlechten Lichtverhältnissen kann zu Kollisionen und Stürzen führen.
3. Einschränkung der Umfahrungsmöglichkeiten: Die Anordnung von Sperrpfosten ist nicht erlaubt, wenn sie die Umfahrung mit Fahrrädern für Menschen mit Behinderungen, Lastenfahrrädern und Fahrrädern mit Anhängern nicht problemlos ermöglichen. Die Nutzung einer für den Radverkehr zugelassenen Verkehrsfläche für diese Fahrzeugarten darf nicht verhindert werden.
Insgesamt sollten Sperrpfosten nur unter bestimmten Bedingungen angeordnet werden, und ihre Anordnung muss den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, um die Sicherheit und den reibungslosen Verkehrsfluss zu gewährleisten.
Wann sind Sperrpfosten erlaubt?
Hier sind die Situationen, unter denen die Anordnung von Sperrpfosten erlaubt ist:
1. Hinreichende Kennzeichnung: Sperrpfosten dürfen angeordnet werden, wenn sie rot-weiß gestreift sind. Die rot-weiße Kennzeichnung ist entscheidend, damit die Sperrpfosten als anordnungsfähige Verkehrseinrichtungen gelten.
2. Notwendigkeit aufgrund örtlicher Verhältnisse: Die Anordnung von Sperrpfosten ist erlaubt, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der durch die Straßenverkehrsordnung (StVO) geschützten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Es muss eine „qualifizierte Gefahrenlage“ vorliegen.
3. Verhinderung unberechtigter Nutzung: Sperrpfosten dürfen angeordnet werden, um den Kfz-Verkehr von der unberechtigten Nutzung von Rad- und Fußverkehrsanlagen abzuhalten.
1 Kommentar
Ulrich Thorwarth · 8. März 2024 um 15:16
Danke für den Artikel! Pkt. 3 unter „Wann erlaubt?“ lese ich im Erlass aber genau gegensätzlich:
„Allein zur Durchsetzung von Verkehrsverboten […] dürfen die Verkehrseinrichtungen nicht angeordnet werden. Die Durchsetzung bestehender allgemeiner Verkehrsvorschriften und örtlicher Anordnungen ist Aufgabe der Verkehrsüberwachung.“