Radlerstammtisch zu Ausbaustandards von Radwegen

Veröffentlicht von Walter am

Radschnellwege und Radhauptverbindungen

Die Mitglieder des Radlerstammtischs haben sich intensiv mit den Ausbaustandards von Radwegen beschäftigt. Für den Ausbau der Radschnellwege wie den geplanten RS 1 nach Hamm gibt es umfangreiche Vorgaben des Landes, die unter anderem eine Breite des Radweges von 4 m vorsieht. Für die übrigen Radwege sind die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010) per Erlass für Maßnahmen des Landes verpflichtend. Stadtbaurat Mentz hat auf dem Forum Verkehrswende im letzten Frühjahr angekündigt, dass auch die Stadt Hamm bei der Planung von Radwegen die Empfehlungen berücksichtigen wird.

Für die von der Stadt projektierten Radhauptverbindungen in die Stadtbezirke sehen die ERA 2010 Breiten der Radwege von mindestens 3 m bei kombinierten Geh- und Radwegen vor. Allerdings werden bei wichtigen Radverkehrsverbindungen vor allem in Grünbereichen bei starkem Fußgänger- oder Radverkehr eine Trennung der Verkehre empfohlen, bei straßenbegleitenden Radhauptverbindungen ist die gemeinsame Führung mit dem Fußgängerverkehr ein Ausschlusskriterium. Auf den Hauptverbindungen des Radverkehrs ist Winterdienst vorgesehen und eine Beleuchtung von Radverkehrsanlagen ist insbesondere bei einer straßenunabhängigen Führung aus Gründen der sozialen Sicherheit notwendig.

Beleuchtung der Radwege

Die Mitglieder des Radlerstammtischs begrüßen daher die geplanten Maßnahmen der Stadt Hamm für die Beleuchtung der Radwege, allerdings weist NABU-Mitglied Dirk Hanke auf die negativen Auswirkungen auf Insekten hin. Auch für andere Tiere stellen die Lichtquellen eine Störung dar, im Besonderen am parallel zur Geithe verlaufenden Radweg nach Braam-Ostwennemar und im Bereich der Kornmersch an der Radhauptroute nach Bockum-Hövel. Für diesen Radweg lehnt die Ampelkoalition in der Bezirksvertretung eine Beleuchtung ab. Ob eine insektenfreundliche gedimmte Beleuchtung und eine Abschaltung in den Sommermonaten einen Kompromiss zwischen den Sicherheitsbedürfnissen der Radfahrenden und dem Artenschutz darstellen können, wurde kontrovers diskutiert.

Studie der UDV zur Aufhebung der Benutzungspflicht

Verkehrszeichen Radweg
Vekehrszeichen Radweg

Im weiteren Verlauf des Radlerstammtisches stellte ADFC-Mitglied Walter Hupfeld eine Studie der Unfallforschung der Versicherer (UDV) zur Aufhebung der Benutzungspflicht von Radwegen vor. Seit einer Änderung der Straßenverkehrsordnung im Jahr 2013 dürfen die Verkehrszeichen für Radwege nur noch angebracht werden, wenn Radwege eine Mindestbreite aufweisen. So muss ein straßenbegleitender einseitiger Radweg mindestens 1,5 m breit, ein kombinierter Geh-/Radweg mindestens 2,5 m breit sein. Ansonsten ist die Anbringung der Verkehrszeichen nur zulässig, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Daher hat auch die Stadt Hamm im Jahr 2014 für viele Radwege die Benutzungspflicht aufgehoben. Die Unfallforscher haben die Situation vor und nach Aufhebung der Benutzungspflicht untersucht und festgestellt, dass sich die Anzahl der Unfälle nur dann signifikant reduziert hat, wenn nach Entfernung der Verkehrszeichen die Fahrbahn mit einem Schutzstreifen markiert wurde. Grund dafür ist, dass die meisten Verkehrsteilnehmenden die Verkehrsregeln nicht kennen. Die erhofften positiven Auswirkungen einer Aufhebung der Benutzungspflicht wie Reduzierung von Abbiege- und Einbiegeunfällen, Konflikte an Grundstückszufahrten, Reduzierung von Unfällen zwischen Radfahrenden untereinander und mit Fußgängern wegen zu schmaler Radwege haben sich nicht erfüllt. Über die Hälfte der befragten 150 Städte gaben als negative Effekte Akzeptanzprobleme bei Kraftfahrzeugführern an. Die Unkenntnis der rechtlichen Regelungen führen zu Missverständnissen, Unverständnis, Beschwerden und zunehmend aggressivem Fahrverhalten wie geringe Sicherheitsabstände, Bedrängungen und Hupen. 

Die Befragung der Radfahrenden zur Flächennutzung zeigten, dass die Radfahrenden unabhängig von der Nutzungspflicht zum Großteil auf Radwegen fuhren. Der Unterschied zwischen benutzungspflichtigen und nicht benutzungspflichtigen Radwegen ist den Verkehrsteilnehmern überwiegend nicht bekannt, sie orientieren sich vielmehr am eigenen Sicherheitsempfinden und nicht an verkehrsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Radwegebenutzungspflicht.

Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass allein durch eine Aufhebung der Benutzungspflicht nur eine geringfügige Verlagerung im Unfallgeschehen und ohne konkrete bauliche Maßnahmen in der Regel keine Veränderungen der Verkehrssicherheit zu erwarten sind. Nur die Bereitstellung guter Radwege führt auch zu einer hohen Nutzungsakzeptanz. Entsprechen Radwege nicht diesen Standards, dient die Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht nicht dem Freikauf von der Verantwortung, geeignete Radverkehrsanlagen herzustellen. Somit müssen vorhandene Radwege unabhängig von deren Benutzungspflicht einen ausreichenden Standard aufweisen.


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